Satzung des TSC Schwarz-Gold
Aschaffenburg e. V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen "Tanzsportclub Schwarz-Gold Aschaffenburg e.V." und hat
seinen Sitz in Aschaffenburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Aschaffenburg eingetragen.
2. Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des
Tanzsportes einschließlich des Turniertanzsportes sowie aller anderen Tanzformen und
den Tanzsport unterstützender Leibesübungen für alle Altersstufen als Sport im Sinne
des § 17 des Steueranpassungsgesetzes.
Der Verein führt Sporttraining durch. Der Verein kann zusätzliche Veranstaltungen
durchführen. Die Teilnahme an dem Sporttraining ist auf aktive Mitglieder der jeweiligen
Gruppe und nach Maßgabe des Präsidiums auf Personen, die die Mitgliedschaft erwerben
möchten, beschränkt.
3. Schaffung eines Tanzsportleistungszentrums - und Bildung der hierfür notwendigen
Rücklagen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 52 ff. der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des
Landestanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für
die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gliederung
Der Verein ist nach den sportlichen Tätigkeiten gegliedert in folgende Abteilungen:
1. Standard- und Lateintanzabteilung
2. Jazz und Modern Dance und Kindertanzabteilung
3. Abteilung für Breitensport- und Gesellschaftstanz
4. Abteilung für besondere Tanzformen und Gymnastik
5. Abteilung für gesundheitsorientierte Sportangebote
Die einzelnen Abteilungen können in sich nach Leistungsgruppen und/oder
Altersgruppen, andererseits nach jeweils auf eine Tanzform bezogene Gruppen unterteilt
sein.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann auch
eine juristische Person sein.
2. Die Mitglieder des Vereins sind dem Mitgliedsstatus nach gegliedert in:
2.1 Aktive Mitglieder:
2.1.1 Volljährige Mitglieder
2.1.2 Jugendliche Mitglieder
2.2 Fördernde Mitglieder:
Diese unterstützen den Verein und seine Ziele und können an
den gesellschaftlichen Veranstaltungen, nicht jedoch am Training teilnehmen.
2.3 Ehrenmitglieder:
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besondere Verdienste für den Verein
erworben haben, durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des Präsidiums verliehen
werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und erhalten bei allen
Veranstaltungen des Vereins den Status eines Ehrengastes.
2.4 Passive Mitglieder:
Diese haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen und können nicht am
Trainingsbetrieb teilnehmen.
3. Wünscht ein Mitglied seinen Mitgliedsstatus gemäß § 4 Ziffer 2 zu ändern, muss es
zuvor eine diesbezügliche schriftliche Erklärung dem Präsidium gegenüber abgeben. Eine
solche Erklärung ist als Änderungskündigung zu behandeln. Es gelten die Fristen des § 4
Ziffer 5 Satz 1. Für die sich aufgrund einer Änderungskündigung ergebende Zeit der
Zugehörigkeit zu zwei Gruppen wird nur der Beitrag einer Gruppe, und zwar der jeweils
höhere Beitrag erhoben.
4. Der Beitritt zum Verein ist dem Präsidium schriftlich mittels Aufnahmeantrag zu
erklären. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme, wobei dies auch auf
Einzelpersonen (z.B. Geschäftszimmer) delegiert werden kann. Die Mitgliedschaft
beginnt, wenn der Aufnahmeantrag gestellt, vom Verantwortlichen angenommen worden
und der erste Beitrag eingegangen ist.
5. Kündigungsfristen: Die Mitglieder haben die Wahl zwischen einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten zum Quartalsende oder einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Monatsende. Ein Wechsel während der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung der
Kündigungsfrist, in der sich das Mitglied vor dem Wechsel befindet, möglich. In der
Beitragsordnung ist der Mitgliedschaft mit der geringeren Kündigungsfrist ein höherer
Beitrag zuzuordnen. Eine befristete Mitgliedschaft (Schnupper-Mitgliedschaft) ist möglich.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Austritt:
Jedes Mitglied kann mit einer Frist lt. § 4 Ziffer 5 kündigen. Der Austritt ist dem Präsidium
in schriftlicher Form zu erklären. Bis zum Ausscheiden aus dem Tanzsportclub sind alle
Verpflichtungen aus der Beitrags- und Clubordnung zu erfüllen. Danach erlischt jeglicher
Anspruch an den Verein.
2. Ausschluss:
Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn
1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen, wenn es gegen die
allgemeinen Interessen des Vereines oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das
Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt
oder es das Ansehen des Vereins schädigt.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn sich das
Mitglied mit der Zahlung des fälligen Beitrages länger als drei Monate im Verzug befindet.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das
Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat innerhalb von 10
Werktagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Bei
fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitglieder-
hauptversammlung. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte,
Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem wirksam werden des Ausschlusses
enden alle Rechte einschließlich der Vereinsämter und der Ehrenmitgliedschaft.
3. das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate mit seinen
Beitragszahlungen im Rückstand ist, ohne dass hierdurch die Beitragspflicht erlischt.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit aller
Präsidiumsmitglieder. Der Beschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mit einer
Begründung mitzuteilen. Das Mitglied, dem der Ausschluss mitgeteilt worden ist, kann
gegen den Ausschluss Einspruch erheben. Aufgrund des Einspruchs kann das Präsidium
den Ausschluss aufheben, andernfalls ist über den Einspruch auf der nächsten
Mitgliederversammlung zu beschließen. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung zu geben. Bis zur
Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist der vom Präsidium nicht aufgehobene
Ausschließungsbeschluss gültig.
3. Tod:
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes.
§ 5 Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben von den Mitgliedern Beiträge
mittels Einzugsverfahren. Die Beiträge setzen sich aus periodischer Geldzahlung und zu
leistenden Arbeitsstunden zusammen.
2. Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden in einer Beitragsordnung
festgelegt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Bankgebühren für Rücklastschriften hat das Mitglied zu ersetzen. Erteilt ein Mitglied keine
Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag, so hat er zusätzliche Bearbeitungsgebühren zu zahlen.
4. Der Vorstand kann eine Gebührenordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen (z. B.
Höhe der Mahnkosten, Bearbeitungsgebühren) getroffen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium
3. die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidiums entgegen,
entlastet und wählt das Präsidium, wählt die Kassenprüfer (alle zwei Jahre), fällt
Entscheidungen über Vereinsangelegenheiten, fasst Beschlüsse gemäß § 4 Ziffer 6.2 und
§ 5 Ziffer 2, beschließt die Auflösung des Vereins oder einer Abteilung des Vereins
gemäß § 3.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, bei seiner Verhinderung
vom Vizepräsidenten.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens am 31.Juli
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Ermessen des Präsidiums
oder müssen auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der volljährigen
Mitglieder spätestens sechs Wochen nach Antragstellung einberufen werden.
4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat durch Aushang in den Clubräumen
zu erfolgen. Datum, Zeit und Ort sind vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
bekannt zu geben. Die vorgesehene Tagesordnung ist spätestens 14 Tage vor der
Versammlung in den Clubräumen zu veröffentlichen.
Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor dem
Versammlungstermin schriftlich beim Präsidium vor liegen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, sofern nicht das Gesetz für Beschlüsse eine qualifizierende Mehrheit
fordert.
6. Stimmberechtigt sind alle volljährigen aktiven und fördernden Mitglieder sowie die
Ehrenmitglieder. Ein förderndes Mitglied hat auch dann nur eine Stimme, wenn es eine
juristische Person ist. Ein nicht anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied kann seine
Stimme schriftlich auf ein anwesendes Mitglied übertragen, jedoch kann auf ein
anwesendes Mitglied nur eine Stimme übertragen werden.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für
Beschlüsse zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden oder
vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
8. Präsidiumsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wahlvorschläge werden durch Zuruf
gemacht. Ist mehr als ein Kandidat vorgeschlagen, muss auf Antrag die Wahl geheim
durchgeführt werden. Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. Bekommt kein Bewerber diese Mehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlvorgang,
in dem dann der Kandidat als gewählt gilt, der die meisten Stimmen erhält.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen und vom Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und dem
Präsidenten zu unterschreiben.
§ 8 Präsidium und erweitertes Präsidium
Das Präsidium besteht aus sechs Mitgliedern
1. dem Präsidenten/der Präsidentin
2. dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
3. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
4. dem Sportwart/der Sportwartin
5. dem Jugendwart/der Jugendwartin
6. dem Breitensportwart/der Breitensportwartin
1.1 Das erweiterte Präsidium.
Je nach Bedarf können durch das Präsidium Referate eingerichtet werden.
1.2 Mit Ausnahme der Jugendvertreter, die von der Jugendversammlung gewählt werden,
werden die Funktionen des „Erweiterten Präsidiums" durch das Präsidium mit einfacher
Mehrheit besetzt. Wenn in der Jugendversammlung keine zwei Jugendvertreter gewählt
wurden, so kann das Präsidium diese Funktionen besetzen.
1.3 Das Präsidium gibt sich in seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung, die
mindestens folgende Aufgaben enthalten muss:
• Beschreibung der Zuständigkeiten
• Vier-Augen-Prinzip in Finanzangelegenheiten
• Regelung der Protokollführung und Dokumentation
• Festlegung der Geschäftsabläufe
2. Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der
Schatzmeister (geschäftsführendes Präsidium). Der Tanzsportclub wird gerichtlich und
außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums
gemeinschaftlich vertreten.
3. Die Wahl des Präsidiums erfolgt alle vier Jahre in der ordentlichen
Mitgliederversammlung. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus,
übernimmt das Restpräsidium den freien Präsidiumsposten oder bestimmt kommissarisch
einen Nachfolger; bei der nächsten Mitgliederversammlung muss jedoch eine Neuwahl
vorgenommen werden.
4. Zu den Präsidiumssitzungen ist jedes stimmberechtigte Präsidiumsmitglied nach §8
Abs. 1 vom Präsidenten einzuladen. Bei Verhinderung des Präsidenten lädt der
Vizepräsident ein. Eine Präsidiumssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Das Präsidium beschließt mit
einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Die Präsidiumsmitglieder sowie die Mitglieder des erweiterten Präsidiums üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus, bekommen jedoch die nachgewiesenen Barauslagen (für
Schreibmaterial, Porto, Telefon, Autofahrten usw.) ersetzt.
6. Das Präsidium erstellt eine Clubordnung, in der Einzelheiten der Durchführung des
Vereinslebens und Einzelfragen, die über den Rahmen der Satzung hinausgehen,
Übungsbetrieb und sonstige Abläufe geregelt werden. Die Clubordnung ist in
Unterordnungen unterteilt. Mit der Clubordnung können die Mitglieder zur Durchführung
bestimmter, konkret umrissener, im allgemeinen Clubinteresse liegender Aufgaben im
beschränkten, konkret umrissenen Rahmen verpflichtet werden.
Die Clubordnung tritt mit der Bekanntgabe an die Mitglieder in Kraft, sofern nicht
ausdrücklich ein späteres Datum des Inkrafttretens festgelegt ist. Dies gilt auch für jede
einzelne Unterordnung der Clubordnung.
7. Die Wahl eines Ehrenpräsidenten erfolgt auf Antrag in der Mitgliederversammlung,
wobei eine beratende Funktion im Präsidium zugesprochen wird. Nur ehemalige
Präsidenten und/oder Vizepräsidenten können zum Ehrenpräsidenten gewählt werden.
Der Antrag ist angenommen, wenn sich die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder dafür aussprechen. Der Ehrenpräsident erhält den Status eines
Ehrenmitgliedes.
8. Das Präsidium kann mit Zweidrittelmehrheit des Gesamtpräsidiums einem
ausscheidenden bzw. ausgeschiedenen Präsidiumsmitglied den Titel „Ehrenmitglied des
Präsidiums" verleihen, wenn sich das Präsidiumsmitglied besondere Verdienste für den
Verein erworben hat. Wenn das Mitglied zum Zeitpunkt der Abstimmung noch
Präsidiumsmitglied ist, so hat es dabei kein Stimmrecht. In diesem Fall wird die
notwendige Zweidrittelmehrheit ausgehend von der Gesamtpräsidiumsmitgliederzahl
minus eins errechnet.
Das „Ehrenmitglied des Präsidiums" erhält eine beratende Funktion im Präsidium.
§ 9 Jugendversammlung
1. Jugendliche Mitglieder sind alle, die noch nicht volljährig sind.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Jugendversammlung statt. Sie
ist auf vereinsüblichem Wege einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt
auf schriftlich begründeten Antrag mindestens eines Viertels der jugendlichen Mitglieder
oder auf Antrag des Vereinspräsidiums.
3. Die Jugendversammlungen werden durch einen oder beide Jugendvertreter einberufen
und geleitet.
4. In der Jugendversammlung werden jährlich bis zu zwei Jugendvertreter und der
Jugendsprecher gewählt. Die Jugendvertreter müssen nicht Jugendliche nach § 9 Ziffer 1
sein; auf den Jugendsprecher hingegen muss § 9 Ziffer 1 zutreffen.
5. Die Jugendvertreter haben ein Mitspracherecht in allen Jugendangelegenheiten im
Vereinspräsidium.
6. Die Jugendvertreter und Jugendsprecher nehmen die Vereins bezogenen Wünsche der
jugendlichen Mitglieder entgegen und unterstützen das Präsidium bei der Führung der
Jugendgruppen des Vereins.
7. Die Jugendvertreter und Jugendsprecher sind ständige Vertreter des Vereins in der
Jugendversammlung des Landestanzsportverbandes.
§ 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsbvermögen. Ausgeschiedene Mitglieder
haften für die bis zu ihrem Ausscheiden fällig gewordenen Beiträge. Auf das Vereinsvermögen
haben ausgeschiedene Mitglieder keinen Anspruch.
§ 11 Auflösung
1. Zur Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung sind zwei Drittel der Stimmen
aller Mitglieder erforderlich. Ist zu der Mitgliederversammlung die erforderliche Mitgliederzahl
nicht erschienen, ist zu einer neuen Versammlung einzuladen, in der eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder für den Auflösungsbeschluss ausreicht.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins dem Stadtverband für Sport Aschaffenburg e.V. zu, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Aschaffenburg.
§ 13 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Aschaffenburg, 13.07.2019